Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 1/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/1999Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 1a.Paragraph eins a,
Von der Gesellschaft ist gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Spaltungsgesetzes, BGBl. Nr. 304/1996, zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1999 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung zur Neugründung). Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“; sie hat die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist, wahrzunehmen. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen. Von der Gesellschaft ist gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Spaltungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,, zum Spaltungsstichtag 1. Jänner 1999 eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung abzuspalten (Abspaltung zur Neugründung). Die abgespaltene Gesellschaft führt die Firma „Österreichische Staatsdruckerei GmbH“; sie hat die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozeß Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist, wahrzunehmen. Die Gesamtrechtsnachfolge erstreckt sich auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR12092077
Alte Dokumentnummer
N5199959694L