Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsdruckereigesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 1/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
25.06.1999
Außerkrafttretensdatum
12.06.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
Abschnitt VIAbschnitt römisch sechs
Abgabenbefreiung, Eintragungen in das Grundbuch
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Vorgänge, Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umwandlung gemäß § 1 sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Bei der Abspaltung gemäß § 1 Abs. 4 gilt die zweijährige Frist gemäß § 38 des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, nicht.Die Vorgänge, Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Umwandlung gemäß Paragraph eins, sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Bei der Abspaltung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, gilt die zweijährige Frist gemäß Paragraph 38, des Umgründungssteuergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, nicht. (2)Absatz 2,Auf Antrag der Gesellschaft sind im Grundbuch sowie in den sonstigen durch Bundesgesetz eingerichteten öffentlichen Büchern und Registern die Bezeichnungen „Österreichische Staatsdruckerei“ oder „Österreichische Staatsdruckerei AG“ durch die Bezeichnung „Print Media Austria AG“ zu ersetzen. Bei der Änderung im Grundbuch ist § 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, anzuwenden.Auf Antrag der Gesellschaft sind im Grundbuch sowie in den sonstigen durch Bundesgesetz eingerichteten öffentlichen Büchern und Registern die Bezeichnungen „Österreichische Staatsdruckerei“ oder „Österreichische Staatsdruckerei AG“ durch die Bezeichnung „Print Media Austria AG“ zu ersetzen. Bei der Änderung im Grundbuch ist Paragraph 136, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2014
Dokumentnummer
NOR12092081
Alte Dokumentnummer
N5199959698L