Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung und Schutz von Investitionen (Litauen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 74/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 192/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2022, als beendet anzusehen.
Text
ARTIKEL 11
Anwendung dieses Abkommens
Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei nach dem 29. Dezember 1990 vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Dokumentnummer
NOR12089604
Alte Dokumentnummer
N5199762484J