Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung und Schutz von Investitionen (Litauen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 74/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 192/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2022, als beendet anzusehen.
Text
ARTIKEL 13
Abänderungen
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt können die Bestimmungen dieses Abkommens in der Weise abgeändert werden, wie sie zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Solche Abänderungen treten in Kraft, wenn sich die Vertragsparteien gegenseitig die Erfüllung der erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten mitgeteilt haben.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Dokumentnummer
NOR12089606
Alte Dokumentnummer
N5199762486J