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Art. 13

Fassungen
01.07.1997 bis 30.11.2022 — BGBl. III Nr. 74/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1301.07.199730.11.2022 BGBl. III Nr. 74/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Litauen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 1997,

Typ

Vertrag - Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. III Nr. 74/1997

Außerkrafttretensdatum

30.11.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

ARTIKEL 13

Abänderungen

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt können die Bestimmungen dieses Abkommens in der Weise abgeändert werden, wie sie zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Solche Abänderungen treten in Kraft, wenn sich die Vertragsparteien gegenseitig die Erfüllung der erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das Inkrafttreten mitgeteilt haben.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10007921

Dokumentnummer

NOR12089606

Alte Dokumentnummer

N5199762486J