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Art. 2

Fassungen
01.07.1997 bis 30.11.2022 — BGBl. III Nr. 74/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 201.07.199730.11.2022 BGBl. III Nr. 74/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Litauen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 1997,

Typ

Vertrag - Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. III Nr. 74/1997

Außerkrafttretensdatum

30.11.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

ARTIKEL 2

Förderung und Schutz von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, läßt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und gewährt diesen Investitionen in jedem Fall eine gerechte und billige Behandlung.
  2. Absatz 2,Gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkommens genehmigte Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Jede Veränderung in der Form, in der Vermögenswerte veranlangt oder wiederveranlagt werden, einschließlich der rechtlichen Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der gastgebenden Vertragspartei vorgenommen wird, beeinträchtigt deren Eigenschaft als Investition nicht.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10007921

Dokumentnummer

NOR12089595

Alte Dokumentnummer

N5199762475J