Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Förderung und Schutz von Investitionen (Litauen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 74/1997Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Das Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 192/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2022, als beendet anzusehen.
Text
ARTIKEL 3
Behandlung von Investitionen
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind nicht dahingehend auszulegen, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus
jeder gegenwärtigen oder zukünftigen Zollunion, jedem gegenwärtigen oder zukünftigen gemeinsamen Markt, jeder gegenwärtigen oder zukünftigen Freihandelszone oder Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder jeder Vereinbarung, deren Ziel eine Wirtschaftsgemeinschaft ist;
jedem gegenwärtigen oder zukünftigen internationalen Abkommen, jeder gegenwärtigen oder zukünftigen zwischenstaatlichen Vereinbarung oder jeder gegenwärtigen oder zukünftigen innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
jeder Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2022
Dokumentnummer
NOR12089596
Alte Dokumentnummer
N5199762476J