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Art. 3

Fassungen
01.07.1997 bis 30.11.2022 — BGBl. III Nr. 74/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.07.199730.11.2022 BGBl. III Nr. 74/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Litauen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 1997,

Typ

Vertrag - Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. III Nr. 74/1997

Außerkrafttretensdatum

30.11.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

ARTIKEL 3

Behandlung von Investitionen

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind nicht dahingehend auszulegen, daß sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt aus
    1. Litera a
      jeder gegenwärtigen oder zukünftigen Zollunion, jedem gegenwärtigen oder zukünftigen gemeinsamen Markt, jeder gegenwärtigen oder zukünftigen Freihandelszone oder Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder jeder Vereinbarung, deren Ziel eine Wirtschaftsgemeinschaft ist;
    2. Litera b
      jedem gegenwärtigen oder zukünftigen internationalen Abkommen, jeder gegenwärtigen oder zukünftigen zwischenstaatlichen Vereinbarung oder jeder gegenwärtigen oder zukünftigen innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;
    3. Litera c
      jeder Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10007921

Dokumentnummer

NOR12089596

Alte Dokumentnummer

N5199762476J