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Art. 5

Fassungen
01.07.1997 bis 30.11.2022 — BGBl. III Nr. 74/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 501.07.199730.11.2022 BGBl. III Nr. 74/1997 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung und Schutz von Investitionen (Litauen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 1997,

Typ

Vertrag - Litauen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. III Nr. 74/1997

Außerkrafttretensdatum

30.11.2022

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2022, als beendet anzusehen.

Text

ARTIKEL 5

Entschädigung für Schaden oder Verlust

  1. Absatz eins,Falls Investitionen von Investoren einer der beiden Vertragsparteien einen Schaden oder Verlust auf Grund eines Krieges oder anderer bewaffneter Konflikte, eines nationalen Notstandes, einer Revolte, von Bürgerunruhen, eines Aufstandes, von Aufruhr oder ähnlicher Ereignisse im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erleiden, wird ihnen hinsichtlich Rückerstattung, Schadloshaltung, Entschädigung oder anderer Regelung seitens der letztgenannten Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung gewährt als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei irgendeinem in dem genannten Absatz angeführten Ereignis auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust durch
    1. Litera a
      Beschlagnahme ihres Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letzteren Vertragspartei,
    2. Litera b
      Blockieren lebenswichtiger Zufuhren durch die letztere Vertragspartei oder
    3. Litera c
      Zerstörung ihres Eigentums oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letzteren Vertragspartei,
    die nicht durch Kampfhandlungen verursacht wurde oder unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
    erleiden, umgehende Rückerstattung oder umgehende und angemessene Entschädigung, wenn eine Rückerstattung für den erlittenen Schaden oder Verlust nicht möglich ist. Daraus folgende Zahlungen sind in einer frei konvertierbaren Währung zu leisten und sind ohne ungebührliche Verzögerung frei transferierbar.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10007921

Dokumentnummer

NOR12089598

Alte Dokumentnummer

N5199762478J