Für Emissionen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 lit. a gilt abweichend von lit. d sublit. cc, dass hinsichtlich des Emissionsgrenzwertes von 5 mg/m³ der Emissionsgrenzwert als überschritten gilt, wenn ein Halbstundenmittelwert das Dreifache dieses Emissionsgrenzwertes überschreitet. Für Emissionen gemäß § 4 Abs. 3 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 9 Abs. 7 gilt lit. d sublit. bb und sublit. cc hinsichtlich des Emissionsgrenzwertes von 10 mg/m³ nicht.Für Emissionen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, gilt abweichend von Litera d, Sub-Litera, c, c,, dass hinsichtlich des Emissionsgrenzwertes von 5 mg/m³ der Emissionsgrenzwert als überschritten gilt, wenn ein Halbstundenmittelwert das Dreifache dieses Emissionsgrenzwertes überschreitet. Für Emissionen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, gilt Litera d, Sub-Litera, b, b und Sub-Litera, c, c, hinsichtlich des Emissionsgrenzwertes von 10 mg/m³ nicht.