Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 160/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die im § 3 Abs. 1 und 3 und im § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten.Die im Paragraph 3, Absatz eins und 3 und im Paragraph 4, festgelegten Emissionsgrenzwerte sind bei kontinuierlichem Betrieb der Anlage in Voll- oder Teillast (Dauerbetrieb) einzuhalten.
(2)Absatz 2,Die im § 3 Abs. 1 und 3 und im § 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).Die im Paragraph 3, Absatz eins und 3 und im Paragraph 4, festgelegten Emissionsgrenzwerte gelten nur für solche Emissionsquellen, bei denen eine Erfassung und Ableitung von Abluft oder Abgas möglich ist (definierte Emissionsquellen).
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2016
Dokumentnummer
NOR12089623
Alte Dokumentnummer
N5199763750J