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§ 8

Fassungen
19.10.2007 bis 24.02.2016 — BGBl. II Nr. 290/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 819.10.200724.02.2016 § → § BGBl. II Nr. 290/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2016
§ 818.06.199718.10.2007 BGBl. II Nr. 160/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

19.10.2007BGBl. II Nr. 290/2007

Außerkrafttretensdatum

24.02.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2016

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 8,

Die Lagerung von staubenden Gütern (zB Sand, Zuschlagstoffe, Schlacke) in Anlagen zur Erzeugung von Eisen und Stahl hat derart zu erfolgen, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden; staubende Güter sind durch Lagerung in geschlossenen Hallen oder durch geeignete Maßnahmen (zB Windschutzgürtel, Erdwälle, Abdeckung oder Befeuchtung der Oberfläche) gegen ein Forttragen von Staub durch Wind zu sichern. Türen und Tore solcher Lagerhallen dürfen nur für Transportzwecke offen gehalten werden. Sollte eine Lüftung solcher Lagerhallen erforderlich sein, so darf dies nur durch eine Lüftungsanlage erfolgen; für Emissionen aus einer solchen Lüftungsanlage gilt nur der Emissionsgrenzwert gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Förderanlagen für staubende Güter müssen eine dem Stand der Technik entsprechende Kapselung, Einhausung oder dgl. aufweisen und so betrieben werden, dass möglichst wenig luftverunreinigende Stoffe freigesetzt werden. Verkehrswege für Kraftfahrzeuge sind mit einer Decke aus Asphalt, aus Beton oder aus gleichwertigem Material zu befestigen, in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und entsprechend dem Verschmutzungsgrad zu säubern.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2007

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2016

Gesetzesnummer

10007923

Dokumentnummer

NOR40091540