Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
24.04.1998 bis 28.02.2022 — BGBl. II Nr. 129/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1124.04.199828.02.2022 BGBl. II Nr. 129/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

24.04.1998BGBl. II Nr. 129/1998

Außerkrafttretensdatum

28.02.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2021

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
  2. Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb eines Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
  3. Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

10007938

Dokumentnummer

NOR12089787

Alte Dokumentnummer

N5199810667O