Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 199/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 12.Paragraph 12,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abwasser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abfall abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 1 und Z 3. Für diese Zusatzprüfung gilt § 5 sinngemäß. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abwasser kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abfall abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, Für diese Zusatzprüfung gilt Paragraph 5, sinngemäß.
Schlagworte
Entsorgungsfachmann
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
NOR12089804
Alte Dokumentnummer
N5199810684O