Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 129/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 113/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 113 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Teil 3
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann - Abwasser
Berufsprofil
§ 16.Paragraph 16,
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Einrichten des Arbeitsplatzes,
Lesen und Anfertigen einfacher Skizzen und Zeichnungen,
Instandhalten und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen im Bereich der Abwasserbehandlung,
Erkennen und Klassifizieren der Abwässer,
Auswahl der Behandlungsmethoden,
Analysieren der Abwässer,
Dokumentieren bei der Sammlung und Behandlung von Abwasser,
Sicheres und fachgerechtes Betreiben von abwassertechnischen Geräten, Maschinen und Anlagen,
Befähigung zur Ausübung der facheinschlägigen Tätigkeit als Klärwärter.
Schlagworte
Entsorgungsfachmann
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Dokumentnummer
NOR12089790
Alte Dokumentnummer
N5199810670O