Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
14.05.1998 bis 31.05.2011 — BGBl. II Nr. 157/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 514.05.199831.05.2011 BGBl. II Nr. 157/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gartencenterkaufmann-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

14.05.1998BGBl. II Nr. 157/1998

Außerkrafttretensdatum

31.05.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 140/2011

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Praktische Prüfung

Geschäftsfall

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Der schriftliche Teil hat einen einschlägigen Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Warenbeschaffung,
    2. Ziffer 2
      Warenannahme und Warenübernahme,
    3. Ziffer 3
      Mängelfeststellung,
    4. Ziffer 4
      Reklamation.
    Fragen zur Bedarfsermittlung können einbezogen werden.
  3. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  4. Absatz 4,Der schriftliche Teil ist nach 90 Minuten zu beenden.
  5. Absatz 5,Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
  6. Absatz 6,Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Schlagworte





Schriftverkehr

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2011

Gesetzesnummer

10007939

Dokumentnummer

NOR12090469

Alte Dokumentnummer

N5199852083L