Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rindfleisch-Etikettierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 80/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Kosten
§ 4. (1) Die Marktbeteiligten bzw. Organisationen im Sinne des Titels II haben die Kosten der AMA, die dieser bei der Vollziehung des Titels II entstehen, zu tragen.Paragraph 4, (1) Die Marktbeteiligten bzw. Organisationen im Sinne des Titels römisch zwei haben die Kosten der AMA, die dieser bei der Vollziehung des Titels römisch zwei entstehen, zu tragen.
(2)Absatz 2,Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung
nach Anhörung der AMA Gebühren so festzusetzen, daß die bei der Vollziehung des Titels II entstehenden Kosten bedeckt sind,nach Anhörung der AMA Gebühren so festzusetzen, daß die bei der Vollziehung des Titels römisch zwei entstehenden Kosten bedeckt sind,
nähere Vorschriften über das Verfahren der Gebühreneinhebung und -vorschreibung zu erlassen.
(3)Absatz 3,Die Gebühren gemäß Abs. 2 sind unter Beachtung des Grundsatzes der Kostendeckung für jenen Aufwand, der der AMA bei wirtschaftlicher und sparsamer Vollziehung dieses Bundesgesetzes erwächst, festzulegen.Die Gebühren gemäß Absatz 2, sind unter Beachtung des Grundsatzes der Kostendeckung für jenen Aufwand, der der AMA bei wirtschaftlicher und sparsamer Vollziehung dieses Bundesgesetzes erwächst, festzulegen.
Schlagworte
Gebührenvorschreibung
Dokumentnummer
NOR12089982
Alte Dokumentnummer
N5199812057U