Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fitneßbetreuer-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 372/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf im Gesundheitsbereich
§ 1. (1) Im Gesundheitsbereich ist der Lehrberuf Fitneßbetreuer mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.Paragraph eins, (1) Im Gesundheitsbereich ist der Lehrberuf Fitneßbetreuer mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Fitneßbetreuer kann bis zum Ablauf des 30. September 2003 eingetreten werden.
Dokumentnummer
NOR12089993
Alte Dokumentnummer
N5199812150O