Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fitneßbetreuer-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 372/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Fitneßbetreuer ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen: Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Fitneßbetreuer ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Beraten von Kunden bei der Auswahl von Trainingsprogrammen unter Berücksichtigung körperlicher sowie zeitlich und technisch bedingter Voraussetzungen,
Zusammenstellen von Service- und Betreuungskonzepten und Abstimmen auf Kundenwünsche,
Vorbereiten, Bereitstellen und Präsentieren der Trainingsgeräte,
Durchführen von Wartungsarbeiten und Einstellarbeiten an den Geräten,
Betreuen und Beraten von Kunden bei der Durchführung des Trainingsprogrammes,
Anbieten und Präsentieren von weiteren Dienstleistungen und Waren,
Annehmen, Kontrollieren, Lagern und Pflegen der Waren,
Mitwirken beim Ermitteln des Bedarfs sowie bei der Inventur,
Durchführen von Bürotätigkeiten (Schriftverkehr, Kundenevidenz, Postverkehr, Ausstellen von Zahlungsbelegen, Mitgliedskarten usw).
Schlagworte
Servicekonzept
Dokumentnummer
NOR12089994
Alte Dokumentnummer
N5199812151O