Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
28.08.1998 bis 30.06.2003 — BGBl. II Nr. 286/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 228.08.199830.06.2003 BGBl. II Nr. 286/1998 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 372/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fitneßbetreuer-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.08.1998BGBl. II Nr. 286/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 372/2003

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2, Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Fitneßbetreuer ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. Ziffer eins
    Beraten von Kunden bei der Auswahl von Trainingsprogrammen unter Berücksichtigung körperlicher sowie zeitlich und technisch bedingter Voraussetzungen,
  2. Ziffer 2
    Zusammenstellen von Service- und Betreuungskonzepten und Abstimmen auf Kundenwünsche,
  3. Ziffer 3
    Vorbereiten, Bereitstellen und Präsentieren der Trainingsgeräte,
  4. Ziffer 4
    Durchführen von Wartungsarbeiten und Einstellarbeiten an den Geräten,
  5. Ziffer 5
    Betreuen und Beraten von Kunden bei der Durchführung des Trainingsprogrammes,
  6. Ziffer 6
    Anbieten und Präsentieren von weiteren Dienstleistungen und Waren,
  7. Ziffer 7
    Annehmen, Kontrollieren, Lagern und Pflegen der Waren,
  8. Ziffer 8
    Mitwirken beim Ermitteln des Bedarfs sowie bei der Inventur,
  9. Ziffer 9
    Durchführen von Bürotätigkeiten (Schriftverkehr, Kundenevidenz, Postverkehr, Ausstellen von Zahlungsbelegen, Mitgliedskarten usw).

Schlagworte

Servicekonzept

Gesetzesnummer

10007959

Dokumentnummer

NOR12089994

Alte Dokumentnummer

N5199812151O