Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
03.09.1998 bis 31.12.2001 — BGBl. II Nr. 301/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 203.09.199831.12.2001 BGBl. II Nr. 301/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf gemäß Artikel 104, Absatz 2, B-VG - Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

03.09.1998BGBl. II Nr. 301/1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 2, (1) Die Entscheidungen sind in einer Landes-Projektgruppe unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes zu treffen.

  1. Absatz 2,Der Landes-Projektgruppe haben jedenfalls anzugehören:
    1. Ziffer eins
      der Landeshauptmann oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Landesschulrates,
    3. Ziffer 3
      ein Vertreter der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice,
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte,
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter der Landesorganisation des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    7. Ziffer 7
      ein Vertreter der Landesgruppe der Vereinigung Österreichischer Industrieller und
    8. Ziffer 8
      der Leiter der Lehrlingsstelle.
  2. Absatz 3,Die Landes-Projektgruppe kann die Aufnahme von Vertretern weiterer Institutionen mit beratender Stimme, die Bestellung von Stellvertretern sowie die Beiziehung von Experten beschließen.
  3. Absatz 4,Die Mitglieder der Landes-Projektgruppe (deren Stellvertreter) werden vom Landeshauptmann auf Vorschlag der jeweiligen Organisation bestellt.

Gesetzesnummer

10007961

Dokumentnummer

NOR12090010

Alte Dokumentnummer

N5199812275O