Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG - Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzrömisch fünf gemäß Artikel 104, Absatz 2, B-VG - Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 3. In den Aufgabenbereich der Landes-Projektgruppe fallen folgende Aufgaben: Paragraph 3, In den Aufgabenbereich der Landes-Projektgruppe fallen folgende Aufgaben:
Ermittlung der vorhandenen Ausbildungsmöglichkeiten in Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen in fachlicher und örtlicher Hinsicht,
Entscheidung über die örtliche und fachliche Verwendung der dem Bundesland getrennt nach Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen zur Verfügung gestellten Anzahl von Ausbildungsplätzen,
Entscheidung über die Träger der Lehrgänge und der Lehrlingsstiftungen und die mit diesen abzuschließenden Vereinbarungen.
Dokumentnummer
NOR12090011
Alte Dokumentnummer
N5199812276O