Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG - Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzrömisch fünf gemäß Artikel 104, Absatz 2, B-VG - Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 2. (1) Die Entscheidungen sind in einer Landes-Projektgruppe unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes zu treffen.Paragraph 2, (1) Die Entscheidungen sind in einer Landes-Projektgruppe unter dem Vorsitz des Landeshauptmannes zu treffen.
(2)Absatz 2,Der Landes-Projektgruppe haben jedenfalls anzugehören:
der Landeshauptmann oder ein von ihm bestellter Vertreter als Vorsitzender,
ein Vertreter des Landesschulrates,
ein Vertreter der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice,
ein Vertreter der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte,
ein Vertreter der Landesorganisation des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
ein Vertreter der Landesgruppe der Vereinigung Österreichischer Industrieller und
der Leiter der Lehrlingsstelle.
(3)Absatz 3,Die Landes-Projektgruppe kann die Aufnahme von Vertretern weiterer Institutionen mit beratender Stimme, die Bestellung von Stellvertretern sowie die Beiziehung von Experten beschließen.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder der Landes-Projektgruppe (deren Stellvertreter) werden vom Landeshauptmann auf Vorschlag der jeweiligen Organisation bestellt.
Dokumentnummer
NOR12090010
Alte Dokumentnummer
N5199812275O