Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V gemäß Art. 104 Abs. 2 B-VG - Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzrömisch fünf gemäß Artikel 104, Absatz 2, B-VG - Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 4. Die Landes-Projektgruppe kann mit der Vorbereitung ihrer Entscheidungen geeignete Institutionen beauftragen. Sie kann ferner die Landesorganisation des Arbeitsmarktservice beauftragen, in Abwicklung ihrer Entscheidungen im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Trägern eine Fördervereinbarung über Kapazität, Ort, Inhalt und Dauer der Ausbildungsmaßnahme zu schließen. Die Landes-Projektgruppe trifft die Entscheidungen einvernehmlich. Paragraph 4, Die Landes-Projektgruppe kann mit der Vorbereitung ihrer Entscheidungen geeignete Institutionen beauftragen. Sie kann ferner die Landesorganisation des Arbeitsmarktservice beauftragen, in Abwicklung ihrer Entscheidungen im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Trägern eine Fördervereinbarung über Kapazität, Ort, Inhalt und Dauer der Ausbildungsmaßnahme zu schließen. Die Landes-Projektgruppe trifft die Entscheidungen einvernehmlich.
Dokumentnummer
NOR12090012
Alte Dokumentnummer
N5199812277O