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§ 104 WKG

Fassungen
ab 11.01.2012 — BGBl. I Nr. 3/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 104 heute11.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 3/2012
§ 10401.01.200210.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 153/2001
§ 10401.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

11.01.2012BGBl. I Nr. 3/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

6. Abschnitt
Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium der Landeskammer

Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.
  2. Absatz 2,Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Wirtschaftsparlament ergibt sich aus der Summe der gemäß Paragraph 101, besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen.
  3. Absatz 3,Für die Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe gemäß Absatz eins, gilt Folgendes:
    1. Litera a
      Bei Wählergruppen, die sich für die Besetzung einer Spartenvertretung im Sinne des Paragraph 101, Absatz 3, Litera a, vereinigten, werden die von den ursprünglichen Wählergruppen bei den Urwahlen erreichten Mandate der vereinigten Wählergruppe zugerechnet, es sei denn der Zustellungsbevollmächtigte der vereinigten Wählergruppe gibt der Hauptwahlkommission bekannt, dass die bei der Urwahl erzielten Mandate den ursprünglichen Wählergruppen zugerechnet werden sollen; für diesen Fall hat der Zustellungsbevollmächtigte jedoch auch die Aufteilung der bei der Besetzung der Spartenvertretung erreichten Mandate auf die ursprünglichen Wählergruppen bekannt zu geben, widrigenfalls seine Erklärung nicht berücksichtigt wird.
    2. Litera b
      Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe gemäß Absatz eins, sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.
  4. Absatz 4,Die Vertretungsrechte jener Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament bereits entsprechend dem Verhältnis gemäß Absatz eins, oder stärker vertreten sind, werden durch das Entsendungsrecht gemäß Absatz eins, nicht geschmälert.
  5. Absatz 5,Die von der Wählergruppe entsandten Mitglieder müssen wählbar sein. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Besetzungen gemäß Paragraph 101, der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.
  6. Absatz 6,Paragraph 98, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40135134