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§ 113 WKG

Fassungen
ab 11.01.2012 — BGBl. I Nr. 3/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 113 heute11.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 3/2012
§ 11301.01.200210.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 153/2001
§ 11301.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 113

Inkrafttretensdatum

11.01.2012BGBl. I Nr. 3/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer

Paragraph 113,

  1. Absatz eins,Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach Paragraph 105 und der Besetzungen nach Paragraph 109, sowie der Bestellungen gemäß Paragraph 112, ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu leiten. Sind sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert, wird die Wahl von dem vom Vorsitzenden bestimmten Mitglied der Hauptwahlkommission, ist eine entsprechende Anordnung nicht getroffen worden, von dem an Jahren ältesten verfügbaren Mitglied der Hauptwahlkommission geleitet.
  2. Absatz 2,Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Paragraphen 99, Absatz 5 bis 7 und 105 Absatz 3, gelten sinngemäß.

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40135144