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§ 45 WKG

Fassungen
ab 01.01.2002 — BGBl. I Nr. 153/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 45 heute01.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 153/2001
§ 4501.01.199931.12.2001 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 153/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Organe

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Organe der Fachgruppe sind:
    1. Ziffer eins
      der Obmann,
    2. Ziffer 2
      der Ausschuss und
    3. Ziffer 3
      die Fachgruppentagung.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des Paragraph 22, gilt sinngemäß für den Obmann.
  3. Absatz 3,Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Obmannes fallen.
  4. Absatz 4,Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe.
  5. Absatz 5,Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:
    1. Ziffer eins
      grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,
    2. Ziffer 2
      Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      Beschlussfassung über Grundumlage und über Gebühren für Sonderleistungen,
    4. Ziffer 4
      Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
    5. Ziffer 5
      Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann oder der Fachgruppenausschuss zuständig ist und
    6. Ziffer 6
      Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.

Schlagworte

Wohlfahrtseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025904