Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Organe
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz eins,Organe der Fachgruppe sind:
(2)Absatz 2,Die Bestimmung des § 22 gilt sinngemäß für den Obmann.Die Bestimmung des Paragraph 22, gilt sinngemäß für den Obmann.
(3)Absatz 3,Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Obmannes fallen.
(4)Absatz 4,Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe.
(5)Absatz 5,Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:
grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,
Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3,,
Beschlussfassung über Grundumlage und über Gebühren für Sonderleistungen,
Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann oder der Fachgruppenausschuss zuständig ist und
Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.
Schlagworte
Wohlfahrtseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Dokumentnummer
NOR40025904