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§ 52 WKG

Fassungen
ab 01.01.2014 — BGBl. I Nr. 120/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52 heute01.01.2014 § → § BGBl. I Nr. 120/2013
§ 5212.07.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 120/2013
§ 5222.06.200611.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 78/2006
§ 5201.01.199921.06.2006 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 120/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Suspendierung

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Ein Funktionär ist von der zuständigen Hauptwahlkommission bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu suspendieren, wenn
    1. Ziffer eins
      über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde oder
    2. Ziffer 2
      gegen ihn eine rechtswirksame Anklageschrift wegen eines Vorsatzdelikts, welches mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, vorliegt.
  2. Absatz 2,Die Gerichte haben die zuständige Hauptwahlkommission umgehend zu verständigen
    1. Ziffer eins
      von der Verhängung einer Untersuchungshaft über einen Funktionär oder
    2. Ziffer 2
      vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gegen einen Funktionär wegen eines in Absatz eins, Ziffer 2, angeführten Delikts.
  3. Absatz 3,Gegen Bescheide gemäß Absatz eins, kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40152462