Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Zustellungsbevollmächtigter
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.
(2)Absatz 2,Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:
die Einbringung und Zurückziehung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2006)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2006,) die Abgabe von Zurechnungs- und Vereinigungserklärungen,
die Erhebung eines Einspruches und
die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß § 115.die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß Paragraph 115,
(3)Absatz 3,Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.
Anmerkung
ÜR: Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006
Schlagworte
Wahlvorschlag, Zurechnungserklärung
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Dokumentnummer
NOR40078093