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§ 9 WKG

Fassungen
ab 12.07.2013 — BGBl. I Nr. 120/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute12.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 120/2013
§ 901.01.199911.07.2013 BGBl. I Nr. 103/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

12.07.2013BGBl. I Nr. 120/2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Führung der Bezeichnung Kammer

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Führung der Bezeichnung Kammer mit einem auf die Wirtschaft oder auf einen Wirtschaftszweig hinweisenden Zusatz durch andere Rechtsträger ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zulässig.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung gemäß Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn der Genehmigungswerber eine Tätigkeit von größerer wirtschaftlicher Bedeutung erwarten läßt und Verwechslungen mit den nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ausgeschlossen werden können. Vor Erteilung der Genehmigung ist die Bundeskammer zu hören.
  3. Absatz 3,Die unbefugte Führung der Bezeichnung Kammer ist als Verwaltungsübertretung zu verfolgen. Außerdem kann von den Kammern ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden.
  4. Absatz 4,Die Genehmigung ist zu widerrufen,
    1. Ziffer eins
      bei mißbräuchlicher Führung oder
    2. Ziffer 2
      wenn nicht mehr alle Voraussetzungen, die zur Genehmigung geführt haben, gegeben sind.
  5. Absatz 5,Gegen Bescheide des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40152440