Kurztitel
Einkaufszentren-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2000,
Text
§ 2. Erhebliche Nachteile für die bestehenden Versorgungsstrukturen im Sinne des § 77 Abs. 6 GewO 1994 sind zu erwarten, wenn der prognostizierte Umsatz (§ 3 Abs. 1) einer unter § 1 Abs. 1 fallenden Betriebsanlage, bzw. im Fall des § 4 eines der Handelsbereiche einer solchen Betriebsanlage, 5% des einzelhandelsrelevanten Umsatzpotentials (§ 3 Abs. 2) im Einzugsgebiet des Projekts (§ 3 Abs. 4) übersteigt. Paragraph 2, Erhebliche Nachteile für die bestehenden Versorgungsstrukturen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 6, GewO 1994 sind zu erwarten, wenn der prognostizierte Umsatz (Paragraph 3, Absatz eins,) einer unter Paragraph eins, Absatz eins, fallenden Betriebsanlage, bzw. im Fall des Paragraph 4, eines der Handelsbereiche einer solchen Betriebsanlage, 5% des einzelhandelsrelevanten Umsatzpotentials (Paragraph 3, Absatz 2,) im Einzugsgebiet des Projekts (Paragraph 3, Absatz 4,) übersteigt.