Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karosseriebauer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 70/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in drei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in vier Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach vier Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach fünf Stunden zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in drei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in vier Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach vier Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach fünf Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (§ 6), Arbeitskunde (§ 7), Fahrzeugkunde (§ 8) und fachliche Sondervorschriften (§ 9) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 60 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (Paragraph 6,), Arbeitskunde (Paragraph 7,), Fahrzeugkunde (Paragraph 8,) und fachliche Sondervorschriften (Paragraph 9,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 60 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.
Dokumentnummer
NOR12090351
Alte Dokumentnummer
N5199851470L