Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
07.03.1998 bis 31.01.2004 — BGBl. II Nr. 70/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 307.03.199831.01.2004 BGBl. II Nr. 70/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Karosseriebauer-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

07.03.1998BGBl. II Nr. 70/1998

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in drei Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in vier Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach vier Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach fünf Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Werkstoffkunde (Paragraph 6,), Arbeitskunde (Paragraph 7,), Fahrzeugkunde (Paragraph 8,) und fachliche Sondervorschriften (Paragraph 9,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 60 Minuten und nicht länger als 90 Minuten dauern.

Gesetzesnummer

10007970

Dokumentnummer

NOR12090351

Alte Dokumentnummer

N5199851470L