Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bootbauer-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bootbauer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bootbauer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3)Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4)Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Bootbauer oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Dokumentnummer
NOR12090428
alte Dokumentnummer
N5199852025L