Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bootbauer-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat die Herstellung eines der nachfolgend angeführten Bootsteile nach Angabe zu umfassen:Paragraph 5, (1) Die Prüfung hat die Herstellung eines der nachfolgend angeführten Bootsteile nach Angabe zu umfassen:
Einlaminieren einer Schottwand,
Herstellen eines laminierten Teils aus faserverstärktem Kunststoff,
Stevenverbindung einschließlich Ausarbeiten des Stevens mit Sponung,
Schwertkasten für Segelboot,
Spiegel mit Schmiege und Knie,
Ruderpinne mit Rudertasche,
Anfertigen eines Riemens oder Skulls.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechte Arbeitsweise,
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
richtiger Einsatz von Materialien.
Dokumentnummer
NOR12090429
alte Dokumentnummer
N5199852026L