Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EDV-Kaufmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 155/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.Paragraph 12, (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3)Absatz 3,Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Dokumentnummer
NOR12090449
alte Dokumentnummer
N5199852047L