Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EDV-Kaufmann-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 155/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zusatzprüfung
§ 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf EDV-Kaufmann abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand „Einrichtung und Präsentation von Standardsoftware''. Für die Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß. Paragraph 13, Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf EDV-Kaufmann abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand „Einrichtung und Präsentation von Standardsoftware''. Für die Zusatzprüfung gilt Paragraph 6, sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12090450
alte Dokumentnummer
N5199852048L