Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermessungstechniker-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 163/1998 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 191/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Übergangsbestimmung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Personen, die entsprechend den Bestimmungen des Kollektivvertrags für Angestellte der Architekten und Ingenieurkonsulenten als „Vermessungstechniker” beziehungsweise als „Vermessungshilfstechniker” (Bezeichnung bis 30. September 1994) ausgebildet werden, ist die zurückgelegte Ausbildungszeit zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf Vermessungstechniker anzurechnen.
(2)Absatz 2,Die erfolgreich abgelegte Abschlußprüfung zum „Vermessungstechniker” beziehungsweise zum „Vermessungshilfstechniker” (Bezeichnung bis 30. September 1994) entsprechend den Bestimmungen des Kollektivvertrags für Angestellte der Architekten und Ingenieurkonsulenten wird im Zusammenhalt mit dem Nachweis über eine anschließende zumindest einjährige fachliche Tätigkeit mit der erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vermessungstechniker gleichgehalten.
(3)Absatz 3,Die erfolgreich abgelegte Prüfung zum „Vermessungsfachtechniker” beziehungsweise zum „Vermessungstechniker” (Bezeichnung bis 30. September 1994) entsprechend den Bestimmungen des Kollektivvertrags für Angestellte der Architekten und Ingenieurkonsulenten wird mit der erfolgreich abgelegten Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Vermessungstechniker gleichgehalten.
(4)Absatz 4,Die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abgelegten Dienstprüfungen für Beamte des Technischen Dienstes bei den Agrarbehörden der Länder für die Verwendungsgruppen B oder C sowie die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 erfolgreich abgelegten entsprechenden Dienstprüfungen für Vertragsbedienstete der Länder werden mit der erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Vermessungstechniker gleichgehalten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/1999
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Dokumentnummer
NOR40002069