Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Energiecharta
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 81/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Text
Artikel 15
Übertragung von Rechten
(1)Absatz eins,Leistet eine Vertragspartei oder die von ihr bestimmte Stelle (im folgenden als „entschädigende Partei“ bezeichnet) eine Zahlung auf Grund einer Entschädigungsverpflichtung oder Garantie für eine Investition eines Investors (im folgenden als „entschädigte Partei“ bezeichnet) im Gebiet einer anderen Vertragspartei (im folgenden als „gastgebende Partei“ bezeichnet), so erkennt die gastgebende Partei folgendes an:
die Abtretung aller Rechte und Ansprüche an die entschädigende Partei in bezug auf eine solche Investition und
das Recht der entschädigenden Partei, alle diese Rechte auszuüben und diese Ansprüche auf Grund der Übertragung durchzusetzen.
(2)Absatz 2,Die entschädigende Partei hat unter allen Umständen Anspruch auf
dieselbe Behandlung in bezug auf die Rechte und Ansprüche, die sie auf Grund der Abtretung nach Absatz 1 erworben hat, und
dieselben Zahlungen auf Grund solcher Rechte und Ansprüche,
welche die entschädigte Partei auf Grund dieses Vertrags in bezug auf die betreffende Investition zu erhalten berechtigt war.
(3)Absatz 3,In einem Verfahren nach Artikel 26 darf eine Vertragspartei nicht als Einwand, als Gegenforderung, als Ausgleichsforderung oder mit irgendeiner anderen Begründung geltend machen, daß eine Abfindung oder eine sonstige Entschädigung für den gesamten behaupteten Schaden oder einen Teil davon im Zuge eines Versicherungs- oder Garantievertrags geleistet wurde oder geleistet werden wird.
Schlagworte
Versicherungsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2015
Dokumentnummer
NOR12090507
Alte Dokumentnummer
N5199852255L