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Art. 16

Fassungen
ab 16.04.1998 — BGBl. III Nr. 81/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute16.04.1998 BGBl. III Nr. 81/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die Energiecharta

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

16.04.1998BGBl. III Nr. 81/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

59/06 Energie

Text

Artikel 16

Beziehung zu anderen Übereinkünften

Haben zwei oder mehr Vertragsparteien früher eine internationale Übereinkunft geschlossen oder schließen sie später eine solche Übereinkunft, deren Bestimmungen die in Teil römisch drei oder römisch fünf dieses Vertrags behandelten Angelegenheiten betreffen,

  1. Ziffer eins
    so darf Teil römisch drei oder römisch fünf dieses Vertrags nicht so ausgelegt werden, als weiche er von Bestimmungen der anderen Übereinkunft oder von dem Recht auf diesbezügliche Streitbeilegung auf Grund der Übereinkunft ab, und
  2. Ziffer 2
    so darf keine Bestimmung der anderen Übereinkunft so ausgelegt werden, als weiche sie von einer Bestimmung in Teil römisch drei oder römisch fünf dieses Vertrags oder von dem Recht auf diesbezügliche Streitbeilegung auf Grund dieses Vertrags ab,
soweit eine derartige Bestimmung für den Investor oder die Investition günstiger ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

10007986

Dokumentnummer

NOR12090508

Alte Dokumentnummer

N5199852256L