Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Energiecharta
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 81/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17
Nichtanwendung des Teiles II unter bestimmten UmständenNichtanwendung des Teiles römisch zwei unter bestimmten Umständen
Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, die Vorteile aus diesem Teil gegenüber folgenden zu verweigern:
einer juristischen Person, wenn Staatsbürger oder Staatsangehörige eines dritten Staates Eigentümer dieser juristischen Person sind oder diese kontrollieren und wenn diese juristische Person keine nennenswerte Geschäftstätigkeit im Gebiet der Vertragspartei ausübt, in der sie gegründet wurde;
einer Investition, wenn die verweigernde Vertragspartei feststellt, daß es sich um die Investition eines Investors eines dritten Staates handelt, mit dem oder hinsichtlich dessen die verweigernde Vertragspartei
keine diplomatischen Beziehungen unterhält oder
Maßnahmen beschließt oder beibehält,
die Transaktionen mit Investoren jenes Staates verbieten oder
die verletzt oder umgangen würden, falls die Vorteile aus diesem Teil den Investoren jenes Staates oder ihren Investitionen gewährt würden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Dokumentnummer
NOR12090509
Alte Dokumentnummer
N5199852257L