Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsagenten-Befähigungsnachweisverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 28. Jänner 2003 außer Kraft getreten.
Text
Übergangsbestimmungen
§ 2. (1) Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten erworben haben, bleibt unberührt.Paragraph 2, (1) Die Befugnis von Personen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Berechtigung für die Ausübung des Gewerbes der Versicherungsagenten erworben haben, bleibt unberührt.
(2)Absatz 2,Für Personen, die das Gewerbe der Versicherungsagenten bis zum Ablauf des 30. September 1998 anmelden, gilt der Befähigungsnachweis auch dann als erbracht, wenn sie eine mindestens 18monatige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten nachweisen.Für Personen, die das Gewerbe der Versicherungsagenten bis zum Ablauf des 30. September 1998 anmelden, gilt der Befähigungsnachweis auch dann als erbracht, wenn sie eine mindestens 18monatige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 für ein Versicherungsunternehmen oder im Gewerbe der Versicherungsagenten oder der Versicherungsmakler oder der Berater in Versicherungsangelegenheiten nachweisen.
Dokumentnummer
NOR12090583
Alte Dokumentnummer
N5199852565L