Rechtstracker.at

§ 6 JASG

Fassungen
01.01.2001 bis 08.10.2002 — BGBl. I Nr. 142/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 609.10.200231.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 158/2002 · aufgehoben
§ 601.01.200108.10.2002 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 601.09.200031.12.2000 § → § BGBl. I Nr. 83/2000
§ 622.07.199831.08.2000 BGBl. I Nr. 91/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

08.10.2002danach: BGBl. I Nr. 158/2002

Abkürzung

JASG

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Finanzierung

Paragraph 6, (1) Der Aufwand für Förderungen nach diesem Bundesgesetz wird nach Maßgabe der bundesfinanzgesetzlichen Regelungen aus Bundesmitteln bestritten.

  1. Absatz 2,Der Aufwand für Förderungen für Lehrgänge (Paragraph 3,) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 800 Millionen Schilling begrenzt.
  2. Absatz 3,Der Aufwand für Förderungen für Lehrlingsstiftungen (Paragraph 4,) ist für die Jahre 1998 und 1999 mit insgesamt 1 Milliarde Schilling begrenzt.
  3. Absatz 4,Der Verwaltungsaufwand nach diesem Bundesgesetz wird nicht gesondert abgegolten.
  4. Absatz 5,Der Aufwand für Projekte zur Ausbildung in Lehrgängen (Paragraph 3,) und diesen vorgelagerten Maßnahmen im Jahr 2000 und in den Folgejahren, der Aufwand für die Weiterführung von Lehrlingsstiftungen (Paragraph 4,) für Jugendliche, die bereits darin ausgebildet werden und noch nicht in ein Lehrverhältnis übernommen wurden, der Aufwand für Lehrgänge gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Litera j, des Berufsausbildungsgesetzes und diesen vorgelagerten Maßnahmen und der Aufwand für Maßnahmen der Lehrstellenakquisition im Jahre 2000 und in den Folgejahren kann aus den gemäß Absatz 2 und 3 zur Verfügung gestellten und noch nicht verbrauchten Bundesmitteln bestritten werden.
  5. Absatz 6,Der Aufwand gemäß Absatz 5, ist überdies aus den bis zu 300 Millionen Schilling, die dem Bund für Zwecke dieses Bundesgesetzes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, übertragen werden, zu bestreiten.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2008

Gesetzesnummer

10007989

Dokumentnummer

NOR40013487