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§ 2

Fassungen
ab 01.01.1999 — BGBl. II Nr. 252/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.1999 BGBl. II Nr. 252/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Waffenbücherverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. II Nr. 252/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Waffenbücher sind zu führen
    1. Ziffer eins
      in Buchform entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 3, oder
    2. Ziffer 2
      automationsunterstützt entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 4,
  2. Absatz 2,Die Waffenbücher sind getrennt zu führen für
    1. Ziffer eins
      verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind,
    2. Ziffer 2
      genehmigungspflichtige Schußwaffen,
    3. Ziffer 3
      meldepflichtige und sonstige Schußwaffen und
    4. Ziffer 4
      Munition für Faustfeuerwaffen (Paragraph 24, WaffenG).
  3. Absatz 3,Gewerbetreibende haben die Waffenbücher für Schußwaffen entsprechend den Mustern 1 und 2 der Anlage zu führen. Die Waffenbücher für Munition sind entsprechend den Mustern 3 und 4 der Anlage zu führen. Der Nachweis der Erwerbsberechtigung hat durch die jeweils erforderliche Urkunde oder den amtlichen Lichtbildausweis zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Alle Eintragungen in die Waffenbücher müssen in deutscher Sprache vorgenommen werden.
  5. Absatz 5,Die Waffenbücher sind bei Endigung der Gewerbeberechtigung (Paragraph 85, GewO 1994) zu schließen. Geschlossene Waffenbücher sind unverzüglich der Behörde abzuliefern. Teile der Waffenbücher können nach Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Eintragung an die Behörde übergeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10007993

Dokumentnummer

NOR12090623

alte Dokumentnummer

N5199852921L