Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Waffenbücherverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Allgemeine Bestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Waffenbücher sind zu führen
in Buchform entsprechend den Bestimmungen des § 3 oderin Buchform entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 3, oder
automationsunterstützt entsprechend den Bestimmungen des § 4.automationsunterstützt entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 4,
(2)Absatz 2,Die Waffenbücher sind getrennt zu führen für
verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind,
genehmigungspflichtige Schußwaffen,
meldepflichtige und sonstige Schußwaffen und
Munition für Faustfeuerwaffen (§ 24 WaffenG).Munition für Faustfeuerwaffen (Paragraph 24, WaffenG).
(3)Absatz 3,Gewerbetreibende haben die Waffenbücher für Schußwaffen entsprechend den Mustern 1 und 2 der Anlage zu führen. Die Waffenbücher für Munition sind entsprechend den Mustern 3 und 4 der Anlage zu führen. Der Nachweis der Erwerbsberechtigung hat durch die jeweils erforderliche Urkunde oder den amtlichen Lichtbildausweis zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Alle Eintragungen in die Waffenbücher müssen in deutscher Sprache vorgenommen werden.
(5)Absatz 5,Die Waffenbücher sind bei Endigung der Gewerbeberechtigung (§ 85 GewO 1994) zu schließen. Geschlossene Waffenbücher sind unverzüglich der Behörde abzuliefern. Teile der Waffenbücher können nach Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Eintragung an die Behörde übergeben werden.Die Waffenbücher sind bei Endigung der Gewerbeberechtigung (Paragraph 85, GewO 1994) zu schließen. Geschlossene Waffenbücher sind unverzüglich der Behörde abzuliefern. Teile der Waffenbücher können nach Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Eintragung an die Behörde übergeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR12090623
alte Dokumentnummer
N5199852921L