Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Waffenbücherverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
In Buchform geführte Waffenbücher
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die in Buchform geführten Waffenbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Vor Eröffnung eines Waffenbuches ist dieses der Behörde vorzulegen und von dieser zu vidieren.
(2)Absatz 2,Alle Eintragungen in die Waffenbücher müssen dauerhaft und gut lesbar vorgenommen werden. Eintragungen in die Waffenbücher dürfen auch im Fall einer Korrektur nicht unleserlich gemacht werden.
(3)Absatz 3,Gewerbetreibende sind verpflichtet, die Waffenbücher jederzeit auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Dies gilt nicht, soweit gemäß § 2 Abs. 5 Waffenbücher oder Teile von diesen bereits an die Behörde übergeben worden sind.Gewerbetreibende sind verpflichtet, die Waffenbücher jederzeit auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Dies gilt nicht, soweit gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Waffenbücher oder Teile von diesen bereits an die Behörde übergeben worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR12090624
alte Dokumentnummer
N5199852922L