Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Waffenbücherverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 252/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Automationsunterstützt geführte Waffenbücher
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Gewerbetreibende hat der Behörde das von ihm verwendete System sowie jede Änderung desselben bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Die Hard- und Software, die zum Führen der Waffenbücher verwendet wird, muß gewährleisten, daß jederzeit Ausdrucke von den gespeicherten Daten hergestellt werden können.
(3)Absatz 3,Auf Verlangen der Behörde ist der Gewerbetreibende verpflichtet, dieser Zugriff auf den Datenbestand der Waffenbücher zu gewähren und einen Ausdruck auszuhändigen.
(4)Absatz 4,In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist das gespeicherte Datenmaterial der BehördeIn den Fällen des Paragraph 2, Absatz 5, ist das gespeicherte Datenmaterial der Behörde
in Form von Disketten oder anderen Datenträgern, wenn die darauf abgespeicherten Daten von der Behörde ausgewertet werden können, oder
vorzulegen. Zuvor hat der Vorlagepflichtige bei der Behörde anzufragen, in welcher der zulässigen Arten die Vorlage zu erfolgen hat. Dies ist von der Behörde rechtzeitig mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR12090625
alte Dokumentnummer
N5199852923L