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§ 16 ElWOG

Fassungen
24.08.2002 bis 27.06.2006 — BGBl. I Nr. 149/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1628.06.200602.03.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
§ 1624.08.200227.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 149/2002
§ 1601.10.200123.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 121/2000
§ 1619.02.199930.09.2001 BGBl. I Nr. 143/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

24.08.2002BGBl. I Nr. 149/2002

Außerkrafttretensdatum

27.06.2006

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Verpflichtung zum Elektrizitätstransit

Paragraph 16,

(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Regelzonenführer Verbund APG AG, Tiroler Regelzone AG und VKW-Übertragungsnetz AG sowie die Vorarlberger Illwerke AG sind verpflichtet, Transite gemäß der Richtlinie des Rates 90/5477/EWG unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Paragraphen 17, 18, 19, 20, 21 und 25 durchzuführen.

  1. Absatz 2,Stellt ein Elektrizitätsunternehmen den Antrag auf Durchführung eines Transits gemäß Absatz eins,, so ist der Betreiber des betroffenen Netzes verpflichtet, unverzüglich in Vertragsverhandlungen einzutreten.
  2. Absatz 3,Die im Absatz eins, angeführten Gesellschaften sind verpflichtet, unverzüglich der Kommission der Europäischen Union (Kommission) und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit jeden Antrag auf Elektrizitätstransit, dem ein Vertrag mit einer Mindestdauer von einem Jahr zugrunde liegt, mitzuteilen und Verhandlungen über die Bedingungen des beantragten Elektrizitätstransits aufzunehmen. Die Bedingungen dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine mißbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.
  3. Absatz 4,Die Kommission und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages gemäß Absatz 3, zu unterrichten.
  4. Absatz 5,Kommt innerhalb von zwölf Monaten nach der Mitteilung gemäß Absatz 3, ein Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages nicht zustande, sind der Kommission und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Gründe hiefür mitzuteilen.
  5. Absatz 6,Die im Absatz eins, angeführten Gesellschaften sind verpflichtet, an einem von der Kommission nach Mitteilung der Gründe gemäß Absatz 5, eingeleiteten Schlichtungsverfahren mitzuwirken und insbesondere ihren, bei diesen Verhandlungen über den Abschluß eines Elektrizitätstransitvertrages eingenommenen Standpunkt in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR40035522