Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 143/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Text
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 64.Paragraph 64,
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling zu bestrafen, wer
seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß Paragraph 8, oder den Bestimmungen der gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß Paragraph 10, nicht nachkommt;
seiner Anzeigepflicht gemäß den §§ 13 oder 14 nicht nachkommt oder trotz Untersagung gemäß § 13 Abs. 2 einen Stromlieferungsvertrag abschließt;seiner Anzeigepflicht gemäß den Paragraphen 13, oder 14 nicht nachkommt oder trotz Untersagung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, einen Stromlieferungsvertrag abschließt;
Bedingungen und Auflagen gemäß § 33 Abs. 4 zuwiderhandelt;Bedingungen und Auflagen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, zuwiderhandelt;
seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht nachkommt;seinen Meldepflichten gemäß Paragraph 36, nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 52 nicht nachkommt.seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß Paragraph 52, nicht nachkommt.
§ 62 Abs. 3 gilt.Paragraph 62, Absatz 3, gilt.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011
Dokumentnummer
NOR12090704
Alte Dokumentnummer
N5199853429L