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§ 65 ElWOG

Fassungen
19.02.1999 bis 30.09.2001 — BGBl. I Nr. 143/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6501.10.200102.03.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2010
§ 6519.02.199930.09.2001 BGBl. I Nr. 143/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

19.02.1999BGBl. I Nr. 143/1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.2001

Abkürzung

ElWOG

Index

58/02 Energierecht

Text

Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

Paragraph 65,

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wer entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 11, oder 50 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.
  2. Absatz 3,Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt, oder
    2. Ziffer 2
      das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090705

Alte Dokumentnummer

N5199853430L