Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 12.08.1998 — BGBl. II Nr. 260/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute12.08.1998 BGBl. II Nr. 260/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

12.08.1998BGBl. II Nr. 260/1998

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Berufsbezeichnungen und Werbung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Lebens- und Sozialberater dürfen insbesondere im Umgang und Geschäftsverkehr mit ihren Klienten und in Ankündigungen ihre Berufsbezeichnung nicht mit berufsfremden Zusätzen verbinden (zB esoterischer Lebensberater).
  2. Absatz 2,Lebens- und Sozialberater dürfen nur dann einen Zusatz zur Berufsbezeichnung führen, wenn sie durch Ausbildungsmaßnahmen oder berufliche Erfahrungen eine diesem Zusatz entsprechende Qualifikation erworben haben.
  3. Absatz 3,Lebens- und Sozialberater haben sich insbesondere im Umgang und Geschäftsverkehr mit ihren Klienten und in Ankündigungen jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes zu enthalten.
  4. Absatz 4,Lebens- und Sozialberater dürfen nicht veranlassen oder dazu beitragen, daß Dritte gegen das im Absatz 3, festgelegte Gebot verstoßen.

Schlagworte





Lebensberater

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2015

Gesetzesnummer

10007997

Dokumentnummer

NOR12090734

alte Dokumentnummer

N5199853622L