Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Standes- und Ausübungsregeln für Lebens- und Sozialberatung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 260/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Betriebsausstattung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Betriebsausstattung der Lebens- und Sozialberater hat jenen Anforderungen zu entsprechen, die üblicherweise an Lebens- und Sozialberater gestellt werden und die eine standesgemäße Berufsausübung gewährleisten.
(2)Absatz 2,Lebens- und Sozialberater haben dafür zu sorgen, daß geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, die eine ungestörte und diskrete Beratungstätigkeit ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR12090735
alte Dokumentnummer
N5199853623L