Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
28.08.1998 bis 31.10.2001 — BGBl. II Nr. 292/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 428.08.199831.10.2001 BGBl. II Nr. 292/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sportartikelmonteur-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.08.1998BGBl. II Nr. 292/1998

Außerkrafttretensdatum

31.10.2001

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

Paragraph 4, (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Sportartikelmonteur gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

  1. Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
  2. Absatz 3,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde und Fachrechnen.
  3. Absatz 4,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Sportartikelmonteur oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Gesetzesnummer

10008007

Dokumentnummer

NOR12090898

Alte Dokumentnummer

N5199853815L