Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
28.08.1998 bis 31.10.2001 — BGBl. II Nr. 292/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 628.08.199831.10.2001 BGBl. II Nr. 292/1998 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sportartikelmonteur-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 292 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

28.08.1998BGBl. II Nr. 292/1998

Außerkrafttretensdatum

31.10.2001

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 6, (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

  1. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen und die Grundzüge des kaufmännischen Wissens (Verkaufsgespräch, Produktkunde) des Prüflings festzustellen.
  2. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei können einschlägige Geräteteile, Bauteile, Baugruppen, Meßgeräte, Werkzeuge und Schautafeln herangezogen werden. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
  3. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Schlagworte

Umweltschutzmaßnahme

Gesetzesnummer

10008007

Dokumentnummer

NOR12090900

Alte Dokumentnummer

N5199853817L